Konformitätserklärung

Kennzeichnung und Konformität von Keramik für den Lebensmittelkontakt

Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände?
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des täglichen Bedarfs, die vom Hersteller dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.

Welche rechtlichen Vorschriften sind zu beachten?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände sind in folgenden europäischen und nationalen Rechtsakten festgelegt:
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
- Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über die gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Verbindung zu kommen
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Bedarfsgegenständeverordnung

Die jeweils aktuellen Fassungen der Rechtsakte sind über folgende Links abzurufen:
- EU-Recht: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
- nationales Recht: http://www.gesetze-im-internet.de/

Was ist bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen zu beachten?
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind,
- die menschliche Gesundheit zu gefährden oder
- eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder
- eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften (Geruch, Geschmack, Aussehen) der Lebensmittels herbeizuführen.

Keramikgegenstände können beispielsweise aus dem Dekor Blei und Cadmium an Lebensmittel abgeben, mit denen sie in Berührung kommen. Beide Metalle sind giftig und können die Gesundheit des Menschen gefährden.

Welche Kennzeichnung ist erforderlich?
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- „Für Lebensmittelkontakt“ oder mit einem besonderen Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder mit dem abgebildeten Glas-Gabel-Symbol:
Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend für Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Kaffeetassen).
Im Vertrauen auf Ihre Kompetenz, den Einsatzzweck von beispielsweise Teekannen und Bechern für Tee zu erkennen, werden wir unsere Keramik nicht mit dauerhaften Aufklebern versehen.

Welche Anforderungen muss die Konformitätserklärung erfüllen?
- Nach § 10 Abs. 2 der Bedarfsgegenständeverordnung dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung (Konformitätserklärung) in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen.

Die Konformitätserklärung können Sie hier abrufen: Konformitätserklärung

Welche Anforderungen muss die Dokumentation erfüllen?
Neben den Anforderungen an die Konformitätserklärung muss der Hersteller oder der Einführer darüber hinaus für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgenstand die in Anlage 6 Nummer 2 der Bedarfsgegenständeverordnung festgelegten Höchstmengen für Blei und Cadmium einhält.
Diese Nachweise müssen mindestens enthalten:
- die Ergebnisse der durchgeführten Analysen,
- die Testbedingungen sowie
- Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat.

Die Analysezertifikate sind hier abrufbar:
Prüfbericht